Пример готовой курсовой работы по предмету: Право и юриспруденция
Содержание
EINLEITUNG………………………………………………………………… 3
1.ENTSTEHUNGSGESCHICHTE UND ENTWICKLUNG DER EUROPÄISCHE MENSCHENRECHTSKONVENTION (EMRK)…………………5
2. EIN ÜBERBLICK ÜBER EMRK ART.10……………………………..…..6
3. MEINUNGSÄUßERUNGSFREIHEIT……………………………………..6
a) Meinungsfreiheit…………………………………………………………….7
b) Äußerungsfreiheit……………………………………………………………8
c) Informationsfreiheit………………………………………………………….8
d) Kunstfreiheit………………………………………………………………… 8
e) Presse Medienfreiheit……………………………………………………… 9
4. BEINTRÄCHTIGUNG………………………………………………………9
5. RECHTFERTIGUNG………………………………………………………10
6.NEGATIVE MEINUNGSFREIHEIT………………………………….. ….11
7.MEINUNGSFREIHEIT EMRK ART.10 …………………………………..13
8.SCHRANKEN IM EMRK………………………………………………….18
a) Formelle Schranken…………………………………………………………18
b) Materielle Schranken……………………………………………………….18
9.DIE MEINUNGSFREIHEIT IN DER PRESSE, FERSEHEN, KINO, BÜCHERN, KUNST…………………………………………………………………19
10.EINSCHRÄNKUNG DER MEDIENFREIHEIT (ABSATZ 1, SATZ 3).
…23
11.Fälle (Beispiele) für den Verstoß gegen das EMRK- Gesetz Art. 10…….. 25
FAZIT
Literatura / References
Выдержка из текста
Die „Convention for the Protection of Human Rights and Fundamental Freedoms„, die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, wurde bereits im Jahr 1950 vom Europarat verabschiedet und ist drei Jahre später, am 3. September 1953, in Kraft getreten.
Mit der Europäischen Menschenrechtskonvention wurden erstmals in Europa ein völkerrechtlich verbindlicher Grundrechteschutz geschaffen, der von Jedermann einklagbar ist. Die Europäische Menschenrechtskonvention ist damit das wichtigste Menschenrechtsübereinkommen in Europa.
Mit der Entwicklung der Massenmedien nimmt die Zahl der Spannungsfälle zwischen der Meinungsfreiheit und dem Recht auf Privatsphäre der Menschen allgemein zu.
Aber besonders die Verbreitung von Skandalen und Sensationen über prominente Leute nimmt eine wichtige Rolle in der Tätigkeit von Journalisten ein. Außerdem ist der Konflikt zwischen öffentlichen und privaten Interessen gerade bei dieser Gruppe besonders deutlich. Im Gegensatz zu normalen Bürgern müssen Personen des öffentlichen Interesses einen engeren Schutz des Rechtes auf Privatleben haben. Aber dieser Grundsatz funktioniert in Deutschland und Russland nicht immer gleich. Deswegen werden in diesem Projekt vor allem Fälle aus beiden Ländern betrachtet, in denen das Recht eines prominenten Individuums auf seine Privatsphäre durch die Medien gefährdet ist.
Der primäre Gegenstand der Forschung besteht aus zwei Teilen. Der erste Teil umfasst die völkerrechtlichen und nationalen normativen Quellen Deutschlands. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und der nationalen Gerichte beider Länder bildet den zweiten Teil .
Ziel: EMRK Art. 10 Europä ische Menschenrechtskonvention Meinungs- und Pressefreiheit.
Aufgaben:
1) ANALYSEEIN ÜBERBLICK ÜBER EMRK ART.10.
2) ANALYSE DIE MEINUNGSFREIHEIT IN DER PRESSE, FERSEHEN, KINO, BÜCHERN, KUNST.
3) ANALYSE EINSCHRÄNKUNG DER MEDIENFREIHEIT (ABSATZ 1, SATZ 3).
Список использованной литературы
1. ANDREAS KLEY, Anforderungen des Bundesrechts an die Verwaltungsrechtspflege der Kantone bei der Anwendung von Bundesverwaltungsrecht, AJP 1995, S. 148-162.
2. Den Vorsatz, die Entscheidungen des Gerichtshofes vollständig auch in deutscher Sprache zu veröffentlichen, wurde von der EuGRZ stillschweigend fallen gelassen.
3. Der einzig existente Kommentar Frowein/Peukert wurde zuletzt 1996 aktualisiert und ist somit spätestens seit dem Inkrafttreten des 11. Zusatzprotokolls zur EMRK 1998wieder veraltet.
4. Näheres hierzu siehe Engel L&E, S. 27 ff. Vgl. auch die Ausführungen von Dörr in Wallraf AfP 1994, 24, 25.
5. Dem Sondervotum des Richters Valticos, der den Schutz auf rein publizistische Inhalte beschränken wollte, folgte der Gerichtshof nicht; vgl. hierzu EGMR vom 28.03.1990, Ser. A 173, 42, ebd. 22, § 55 — Groppera.
6. Parlamentarische Initiative. Medien und Demokratie, Vorentwurf und erläuternder Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 2. Juli 1999, S. 15: (Varianten weggelassen).
161 Vgl. BGE 120 Ib 145 f.
7. Der in einer Variante der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates gestrichen wird, vgl. Vorentwurf und erläuternder Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 2. Juli 1999, S. 16.
8. Ähnl. Entscheid der UBI vom 24.10.1996, b. 327, VPB 1997 Nr. 69, S. 653; Vgl. auch den Entscheid der UBI vom 26.6.1998, b. 365, VPB 1998 Nr. 87, S. 899 über die Tagesschauberichterstattung betreffend Stadtzürcher Wahlen.
9. Vgl. Pierre Tschannen, Stimmrecht und politische Verständigung, Basel/Frankfurt a.M. 1995, S. 117 ff.
10. Vgl. im einzelnen: Leo Schürmann / Peter Nobel, Medienrecht, 2. Aufl., Bern 1993, S. 187 ff.; vgl. bereits BGE 98 Ia 82 f.
11. Vgl. Andreas Kley, Beeinträchtigungen der Wahl- und Abstimmungsfreiheit durch Dritte (einschliesslich öffentliche Unternehmungen), AJP 1996, 286 ff.
12. UBI vom 14.9.1988, VPB 1988/54 Nr. 15, S. 78.
13. Entscheid der UBI vom 25.8.1995 b.297, VPB 1996 Nr. 84, S. 755; Entscheid der UBI vom 24.10.1996, b.327, VPB 1997 Nr. 69, S. 651; vgl. auch VPB 1990 Nr. 15, S. 78; Martin Dummermuth, Die Programmaufsicht bei Radio und Fernsehen in der Schweiz, Bern 1992, S. 382 f.
14. Fraglich ist, ob eine blosse Änderung der Sendekonzession eine genügende gesetzliche Grundlage abgeben würde. So bestimmt etwa die SRG-Konzession in Art. 3 Abs. 6 über den Programmauftrag u.a.: "In wichtigen, über die Sprach- und Landesgrenzen hinaus interessierenden Informations- sendungen ist in der Regel die Hochsprache zu verwenden; dies gilt insbesondere für alle sprachregionalen Nachrichtensendungen." Wohl liegt hier ein zulässiges öffentliches Interesse vor, aber die gesetzliche Grundlage fehlt völlig. Diese Bestimmung würde mindestens in die Verordnung gehören. Die Konzession kann als Rechtsanwendungsakt, auch wenn von grosser Tragweite, nämlich keine derartige Gesetzesgrundlage abgeben, gl. A. Martin Dummermuth, Rundfunkrecht, in: Heinrich Koller u.a. (Hrsg.), Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Basel/Frankfurt a.M. 1996, N. 141; das Bundesgericht hatte im Urteil vom 17.19.1982, ZBl 1982, S. 219 ff. (222) gegenteilig entschieden. Die erteilen Sendekonzessionen enthalten viele derartige Beschränkungen: vgl. Art. 3 Abs. 2 der Konzession für das Fernseh-Spartenprogramms SwissHits, BBl 1999 2786; Art. 3 Abs. 2 der Konzession TV3, BBl 1999 2794.